Übergangsregelung für die X-Bögen
Eine intensive Analyse sowohl des Gesetzestextes als auch der Hilfskommentare auf den X-Bögen ergab, dass die Gesamtregelung für die Übermittlung der Altdaten in der Übergangsfrist in sich nicht konsistent, ja sogar widersprüchlich ist.
Laut Destatis gilt folgendes (vom 25.04.2013):
Bis zum 30. April 2013 sollen alle ab dem 1.1.2009 eröffneten Verfahren von den Treuhändern geliefert werden, bei denen bis zum 31.12.2012 eine Entscheidung über die Restschuldbefreiung (Versagung/Erteilung der Restschuldbefreiung, aber auch "Rücknahme des Antrags", "Schuldner verstorben" und "Restschuldbefreiung wurde nach Erteilung widerrufen") gefallen ist.
Die INVEP-Übertragungsmodule haben wir entsprechend angepasst, so dass eine automatische Selektion aller zu übermittelnder Verfahren/Daten für die Übergangsfrist möglich ist.