KostO Rechner:

Nach der KostO werden Kosten (Gebühren und Auslagen) in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erhoben und zwar einerseits die Gerichtskosten, die im ersten Teil des Gesetzes geregelt werden, andererseits die Kosten der Notare nach den Bestimmungen im zweiten Teil des Gesetzes, siehe Handbuch RA und Notar.
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Wenn Sie auf [Word] klicken, können Sie über die Auswahl der Formulare ein zuvor erstelltes Word-Dokument öffnen (siehe Kapitel 15.11 Serien- und Rundbriefe). Die Druckvariablen für die Word-Vorlagen finden Sie im Kapitel 15.11.8 Druckvariablen.



Andre Koppel Software GmbH 2013-01-28