Feststellungen für den Ausfall

Die Feststellung für den Ausfall oder "in Höhe des nachzuweisenden Ausfalls" stellt eine Sonderform dar. Bei einer Ausfallfeststellung wird die Forderung des Antragstellers nur in der Sache, jedoch nicht im tatsächlichen Betrag festgestellt. Das bedeutet, dass die Forderung des Gläubigers in einer definierten Höhe sozusagen schwebend festgestellt wird. Der Gläubiger muß irgendwann im Laufe des Verfahrens den tatsächlichen Ausfall nachweisen. Die Forderung wird dann in der Höhe des tatsächlich nachgewiesenen Ausfalls nachträglich festgestellt.

Bei Beendigung eines Verfahrens darf/kann es keine Ausfallfeststellungen mehr geben. Zu diesem Zeitpunkt hat der Gläubiger seinen Ausfall entweder nachgewiesen und der Verwalter trägt eine (ggf. partielle) Feststellung (mit einem Betrag) ein oder die Forderung wird final bestritten.

Um sich damit ggf. potentiell ergebende Probleme zu vermeiden, wird der Verwalter zum Ende eines Verfahrens hin sämtliche Gläubiger mit vorhandenen Ausfallfeststellungen nochmals anschreiben, mit der Bitte ihren Ausfall nunmehr nachzuweisen. INVEP enthält einen entsprechenden Filter, mit dem diese Gläubiger markiert werden können.




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