Feststellungen und nachträgliche Feststellungen
Generell sollte bei Forderungsprüfungen eine Feststellung nur als erster Eintrag erfasst werden. Wenn sich bei der ersten Prüfung eine Bestreitung, Teilbestreitung, Ausfallfeststellung oder eine andere Konstellation ergeben hat, so ist eine danach erfolgende Feststellung immer als nachträgliche Feststellung einzutragen.


