Anfechtungstatbestände schnell ermittelt

Die Gesamtdarstellung sämtlicher Kontenbewegungen über beliebige Zeiträume auf einen Blick ermöglicht die schnelle Ermittlung von Konstellationen, die Anfechtungstatbestände vermuten lassen:

 

10 Jahre vor Antrag auf Eröffnung des InsO-Verfahrens

  • § 133 Abs.1 Vorsätzliche Benachteiligung
  • § 135 Abs. I Nr.1 Gesellschafterdarlehen
    (4) § 39 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

Bis zu 4 Jahre vor Antrag auf Eröffnung

  • § 134 Abs.I Unentgeltliche Leistung

Bis zu 2 Jahre vor Antrag auf Eröffnung

  • § 133 Abs. 2 Vorsätzliche Benachteiligung
  • § 138 Nahestehende Personen entgeltlicher Vertrag

Bis zu 1 Jahr vor Antrag auf Eröffnung

  • § 135 Abs. I Nr.2 Gesellschafterdarlehen
    (4) § 39 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
  • § 135 Abs. 2 Gesellschafterdarlehen
    (4) § 39 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
  • § 135 Abs. 3 Gesellschafterdarlehen-Gegenstandsüberlassung
    (4) § 39 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
  • § 136 Stille Gesellschaft

3 Monate vor Antragsdatum auf Eröffnung

  • § 130 Abs. I Nr.1: Kongruente Deckung
    Anfechtung der RHdlg. wenn:
    Schuldner zahlungsunfähig (ZUF) + Gläubiger hat Kenntnis von ZUF
  • § 130 Abs. I Nr.2: Kongruente Deckung
    Anfechtung der RHdlg. wenn:
    Vornahme nach Eröffnungsantrag + Gläubiger hat Kenntnis von ZUF oder Eröffnungsantrag
  • § 132 Abs.I Nr.1 Unmittelbar nachteilige Rechtshandlungen

2 oder 3. Monat vor Antrag auf Eröffnung

  • § 131 Abs. I Nr.2 Inkongruente Deckung
  • § 131 Abs. I Nr.3 Inkongruente Deckung

 

1 Monat vor Antrag auf Eröffnung

  • § 131 Abs. I Nr.1 Inkongruente Deckung

Nach Eröffnungsantrag

  • § 132 Abs.I Nr.2 Unmittelbar nachteilige Rechtshandlungen

Zeitpunkt Vornahme Rechtshandlung

  • § 140 Zeitpunkt der Vornahme einer Rechtshandlung

Video Kurzübersicht




Video Bankenanalyse englisch




Video Der Fluss der großen Gelder



Schatten